Vorliegen eines Notstands
Bei Notstandsfällen handelt es sich um ein Ereignis im Zusammenhang mit einer allgemeinen Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen, die Sicherheit von Personen und das Eigentum, sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung.
Je nach Gefahrensituation hat der Bürgermeister jeweils verschiedene Befugnisse und Verpflichtungen. (§ 18)


Gefahr im Verzug
Eine solche Notstandssituation liegt vor, wenn die Sicherheit von Personen oder des Eigentums besteht oder wahrscheinlich ist.
In diesem Fall hat der Bürgermeister einstweilige, unaufschiebbare Verfügungen zu treffen, und zwar

  • durch Erlassung eines Bescheides (sog. "Mandatsbescheid"), ohne vorher ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, oder
  • bei besonderer Dringlichkeit sogar ohne Bescheiderlassung - in Form eines sog. "Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt"

Die Anordnung des Bürgermeisters darf jedoch nur solange aufrecht bleiben, als es das Schutzbedürfnis (Sicherheit von Personen oder des Eigentums) erfordert. Ist dieses nicht mehr gegeben, hat der Bürgermeister seine Verfügung sofort aufzuheben.


Katastrophenfälle
I
n Katastrophenfällen ist der Bürgermeister berechtigt und verpflichtet, sogar Privateigentum in Anspruch zu nehmen, dies unter der Voraussetzung, dass die Inanspruchnahme von Privateigentum das letzte Mittel ist, um einer Katastrophensituation Herr zu werden. Das Privateigentum kann sofort in Anspruch genommen werden, ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedürfte.
Allerdings sind die vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Inanspruchnahme von Privateigentum entstanden sind, angemessen zu vergüten.


Eine „Katastrophe“ liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfange nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.
Die im Katastrophenhilfegesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Insbesondere obliegt ihnen die Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, sofern diese in ihren drohenden oder bereits eingetretenen Auswirkungen auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt bleiben und von der Gemeinde mit eigenen Mitteln wirksam bekämpft werden können. Leiter des örtlichen Katastrophenhilfsdienstes ist der Bürgermeister.



Verständigung der Bezirkshauptmannschaft
In jenen Fällen aber, in welchen zum Schutz des öffentlichen Wohls die ortspolizeilichen Vorkehrungen der Gemeinde nicht ausreichen oder zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Gemeinde nicht mehr auslangen, hat der Bürgermeister der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich Anzeige zu erstatten.


Anforderung des Bundesheeres
Bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges kann der Bürgermeister auch die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nehmen.